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§ 23 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/23#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/23#abs-2 (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

§ 22a § 24